Verwaltungsgerichtshof 91/09/0089

91/09/0089Verwaltungsgerichtshof26.09.1991

Regest

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen in Abgrenzung von den Aufgaben der Behörde Erfordernis des Sachverständigenbeweises Allgemein Beweismittel Urkunden Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Verfahrensrecht Aufgabe des Sachverständigen und Wertung von Sachverständigengutachten Befund und Attest (siehe auch KOVG §90 Abs1) Verfahrensrecht Aufgabe des Sachverständigen Wertung von Sachverständigengutachten Befund und Attest (siehe auch KOVG §90 Abs1) Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen in Abgrenzung von den Aufgaben der Behörde Erfordernis des Sachverständigenbeweises Verfahren nach KOVG §4 Abs1 und §34) Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Person des Sachverständigen Anspruch der Partei auf die Verpflichtung der Behörde zur Beiziehung bestimmter Sachverständiger und Durchführung bestimmter Untersuchungen Einzelne Verrichtungen Leiden und Lebensumstände (siehe auch Krankheit) Anspruchsvoraussetzung Begriff der Hilflosigkeit freie Beweiswürdigung Verfahrensrecht Aufgabe der Behörde Überprüfung von Sachverständigengutachten Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag Sachverständiger Fakultätsgutachten

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/09/0089

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,- zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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