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91/08/0200•Verwaltungsgerichtshof 91/08/0200
Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als die Berufung des Beschwerdeführers auch für den Zeitraum vom 20. September bis 28. September 1989 abgewiesen wurde; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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