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91/08/0198•Verwaltungsgerichtshof 91/08/0198
91/08/0198Verwaltungsgerichtshof20.10.1992
Parteiengehör Rechtliche Würdigung
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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