Verwaltungsgerichtshof 91/08/0172

91/08/0172Verwaltungsgerichtshof20.10.1992

Regest

Entgelt Begriff Anspruchslohn Kollektivvertrag Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 Sondervereinbarung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/08/0172

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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