Verwaltungsgerichtshof 91/08/0136

91/08/0136Verwaltungsgerichtshof17.11.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/08/0136

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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