Verwaltungsgerichtshof 91/08/0036

91/08/0036Verwaltungsgerichtshof08.10.1991

Regest

Zuständigkeit Instanzenzug Eintritt und Umfang der Rechtswirkungen von Entscheidungen nach AVG §68 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verwaltungsgerichtsbarkeit Bescheidcharakter von Erledigungen nach AVG §68 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3 Zurückweisung wegen entschiedener Sache Besondere Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Abs2 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der Befugnisse

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/08/0036

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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