Verwaltungsgerichtshof 91/07/0160

91/07/0160Verwaltungsgerichtshof13.12.1994

Regest

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages Verfahrensbestimmungen Allgemein Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches Recht Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Parteibegriff Tätigkeit der Behörde Sachverständiger Aufgaben

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/07/0160

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.1994

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei ebenfalls zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

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