Verwaltungsgerichtshof 91/07/0130

91/07/0130Verwaltungsgerichtshof13.12.1994

Regest

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigengutachten Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Parteiengehör Sachverständigengutachten Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/07/0130

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.1994
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1994:1991070130.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei ebenfalls zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

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