Verwaltungsgerichtshof 91/07/0123

91/07/0123Verwaltungsgerichtshof21.06.1994

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/07/0123

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.06.1994

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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