Verwaltungsgerichtshof 91/07/0122

91/07/0122Verwaltungsgerichtshof24.10.1995

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/07/0122

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.1995
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1995:1991070122.X00

Spruch

Spruchabschnitt II. des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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