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91/07/0070•Verwaltungsgerichtshof 91/07/0070
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Beschwerdeführerinnen in Solidarhaftung zur Entrichtung von Kommissionsgebühren verpflichtet wurden, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.280,-- und der Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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