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91/07/0062•Verwaltungsgerichtshof 91/07/0062
91/07/0062Verwaltungsgerichtshof21.06.1994
Beweismittel Augenschein Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Trennbarkeit gesonderter Abspruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Vorwurfs der Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 durch den Beschwerdeführer am 31. März 1990 um ca. 17.30 Uhr (Spruchpunkt 4. des mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 20. August 1990) sowie hinsichtlich des Strafausspruches und der Kostenentscheidung sowohl des bestätigten erstinstanzlichen Straferkenntnisses als auch des angefochtenen Bescheides im gesamten Umfange wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde (d.i. betreffend den Schuldspruch der im Punkt 1. bis 3. des durch den angefochtenen Bescheid bestätigten Straferkenntnisses der Bezirkhauptmannschaft Braunau am Inn vom 20. August 1990 angeführten Tatbegehungshandlungen) als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von S 10.590,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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