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91/07/0050•Verwaltungsgerichtshof 91/07/0050
91/07/0050Verwaltungsgerichtshof03.10.1991
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz
Die Beschwerden werden als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.
Die Anträge der Beschwerdeführer auf Zuerkennung von Aufwandersatz werden abgewiesen.
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