Verwaltungsgerichtshof 91/07/0045

91/07/0045Verwaltungsgerichtshof28.05.1991

Regest

Mängelbehebung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/07/0045

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.1991

Spruch

Gemäß § 45 VwGG wird dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht Folge gegeben.

Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben.

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