Verwaltungsgerichtshof 91/07/0029

91/07/0029Verwaltungsgerichtshof24.09.1991

Regest

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/07/0029

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Burgenland hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in Höhe von S 10.450,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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