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91/07/0007•Verwaltungsgerichtshof 91/07/0007
A. Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Spruchpunktes I.D) zum einen wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, und zwar insoweit, als mit ihm über die im bescheidmäßig beurkundeten Übereinkommen geregelte Frage der Entschädigung entschieden wurde, zum anderen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, und zwar insoweit, als mit ihm die "daraus sich ergebenden offenen Forderungen" auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurden.
B. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
C. Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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