Verwaltungsgerichtshof 91/06/0235

91/06/0235Verwaltungsgerichtshof24.09.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/06/0235

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der beschwerdeführenden Stadtgemeinde Aufwendungen von S 11.240,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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