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91/06/0233•Verwaltungsgerichtshof 91/06/0233
91/06/0233Verwaltungsgerichtshof24.09.1992
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen von S 3.035,-- und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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