Verwaltungsgerichtshof 91/06/0219

91/06/0219Verwaltungsgerichtshof12.03.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/06/0219

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.1992

Spruch

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Anordnung der Ersatzvornahme als unbegründet abgewiesen, hinsichtlich des Kostenvorauszahlungsauftrages wird der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol hat den Beschwerdeführern insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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