Verwaltungsgerichtshof 91/06/0216

91/06/0216Verwaltungsgerichtshof02.07.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/06/0216

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.1992

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen von je S 1.517,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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