Verwaltungsgerichtshof 91/06/0210

91/06/0210Verwaltungsgerichtshof02.07.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/06/0210

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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