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91/06/0209•Verwaltungsgerichtshof 91/06/0209
91/06/0209Verwaltungsgerichtshof13.02.1991
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Übertretung nach §53 Abs. 1 lit. f der Tiroler Bauordnung wegen ' Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Hinsichtlich der Übertretung nach S 53 Abs. 1 lit. a der Tiroler Bauordnung wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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