Verwaltungsgerichtshof 91/06/0207

91/06/0207Verwaltungsgerichtshof02.07.1992

Regest

Planung Widmung BauRallg3 Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Zurückweisung wegen entschiedener Sache Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/06/0207

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.1992

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen von S 3.035,-- und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der zweitmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

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