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91/06/0207•Verwaltungsgerichtshof 91/06/0207
91/06/0207Verwaltungsgerichtshof02.07.1992
Planung Widmung BauRallg3 Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Zurückweisung wegen entschiedener Sache Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen von S 3.035,-- und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der zweitmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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