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91/06/0201•Verwaltungsgerichtshof 91/06/0201
Die am 16. Dezember 1989 auf Veranlassung und im Namen des Bügermeisters der Marktgemeinde Bad Mitterndorf durchgeführte Entfernung von drei Plakattafeln der Beschwerdeführerin und zwar auf dem Holzgebäude auf dem Grundstück Nr. n1, KG Krungl, sowie auf dem Stall- und auf dem Wirtschaftsgebäude auf dem Grundstück Nr. n2, KG Mitterndorf, war rechtswidrig.
Die Marktgemeinde Bad Mitterndorf hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.840,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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