Verwaltungsgerichtshof 91/06/0198

91/06/0198Verwaltungsgerichtshof11.06.1992

Regest

Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen ohne unnötigen Aufschub Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein Vorstellung gemäß B-VG Art119a Abs5 Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/06/0198

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.1992

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben anteilig dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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