Verwaltungsgerichtshof 91/06/0197

91/06/0197Verwaltungsgerichtshof09.04.1992

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 wohnbauförderungsrechtliche Vorschriften Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Planung Widmung BauRallg3

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/06/0197

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.04.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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