Verwaltungsgerichtshof 91/06/0194

91/06/0194Verwaltungsgerichtshof23.01.1992

Regest

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Baubewilligung BauRallg6 Mängelbehebung Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/06/0194

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat den Beschwerdeführern insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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