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91/06/0194•Verwaltungsgerichtshof 91/06/0194
91/06/0194Verwaltungsgerichtshof23.01.1992
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Baubewilligung BauRallg6 Mängelbehebung Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz hat den Beschwerdeführern insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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