Verwaltungsgerichtshof 91/06/0193

91/06/0193Verwaltungsgerichtshof23.01.1992

Regest

Formgebrechen behebbare Beilagen Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Frist

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/06/0193

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.1992

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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