Verwaltungsgerichtshof 91/06/0188

91/06/0188Verwaltungsgerichtshof13.02.1992

Regest

Zurechnung von Organhandlungen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/06/0188

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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