Verwaltungsgerichtshof 91/06/0179

91/06/0179Verwaltungsgerichtshof15.09.1994

Regest

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/06/0179

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.1994

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

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