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91/06/0179•Verwaltungsgerichtshof 91/06/0179
91/06/0179Verwaltungsgerichtshof15.09.1994
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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