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91/06/0137•Verwaltungsgerichtshof 91/06/0137
91/06/0137Verwaltungsgerichtshof10.10.1991
"zu einem anderen Bescheid" Baubewilligung BauRallg6 Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peius Verbot der reformatio in peius freie Beweiswürdigung
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Übertretung nach § 53 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Tiroler Bauordnung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.590,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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