Verwaltungsgerichtshof 91/06/0134

91/06/0134Verwaltungsgerichtshof26.09.1991

Regest

Formgebrechen behebbare Beilagen Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/06/0134

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Landeshaupstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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