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91/06/0134•Verwaltungsgerichtshof 91/06/0134
91/06/0134Verwaltungsgerichtshof26.09.1991
Formgebrechen behebbare Beilagen Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Landeshaupstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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