Verwaltungsgerichtshof 91/06/0130

91/06/0130Verwaltungsgerichtshof23.01.1992

Regest

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/06/0130

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.1992

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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