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91/06/0112•Verwaltungsgerichtshof 91/06/0112
91/06/0112Verwaltungsgerichtshof11.08.1994
Baurecht Nachbar übergangener Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte
Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird, soweit damit die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Selbstverwaltung geltend gemacht wird, zurückgewiesen, und
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,--, den erst- bis achtmitbeteiligten Parteien zusammen Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- und der neuntmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,--, die Zweitbeschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,--, den erst- bis achtmitbeteiligten Parteien zusammen Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- und der neuntmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- jeweils binnen zwei Wochen, bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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