Verwaltungsgerichtshof 91/06/0112

91/06/0112Verwaltungsgerichtshof11.08.1994

Regest

Baurecht Nachbar übergangener Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/06/0112

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.1994

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird, soweit damit die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Selbstverwaltung geltend gemacht wird, zurückgewiesen, und

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,--, den erst- bis achtmitbeteiligten Parteien zusammen Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- und der neuntmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,--, die Zweitbeschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,--, den erst- bis achtmitbeteiligten Parteien zusammen Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- und der neuntmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- jeweils binnen zwei Wochen, bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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