Verwaltungsgerichtshof 91/06/0101

91/06/0101Verwaltungsgerichtshof05.05.1994

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/06/0101

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.1994

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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