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91/06/0093•Verwaltungsgerichtshof 91/06/0093
91/06/0093Verwaltungsgerichtshof19.09.1991
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen von S 360,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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