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91/06/0081•Verwaltungsgerichtshof 91/06/0081
91/06/0081Verwaltungsgerichtshof19.09.1991
Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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