Verwaltungsgerichtshof 91/06/0081

91/06/0081Verwaltungsgerichtshof19.09.1991

Regest

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/06/0081

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.09.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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