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91/06/0080•Verwaltungsgerichtshof 91/06/0080
91/06/0080Verwaltungsgerichtshof19.09.1991
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Baubewilligung BauRallg6 "zu einem anderen Bescheid" Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Verwaltungsstrafverfahren
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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