Verwaltungsgerichtshof 91/06/0074

91/06/0074Verwaltungsgerichtshof15.12.1994

Regest

Rechtsverletzung sonstige Fälle Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/06/0074

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.1994

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- sowie den erst- und zweitmitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.840,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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