Verwaltungsgerichtshof 91/06/0073

91/06/0073Verwaltungsgerichtshof05.05.1994

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/06/0073

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.1994

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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