Verwaltungsgerichtshof 91/06/0067

91/06/0067Verwaltungsgerichtshof19.09.1991

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/06/0067

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.09.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe S 11.300,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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