Verwaltungsgerichtshof 91/06/0011

91/06/0011Verwaltungsgerichtshof26.01.1995

Regest

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Besondere Rechtsgebiete Baurecht Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Parteiengehör Allgemein Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/06/0011

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, als er sich auf die Vorschreibung von Kosten des Berufungsverfahrens bezieht (dritter Absatz des Spruches).

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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