Verwaltungsgerichtshof 91/06/0004

91/06/0004Verwaltungsgerichtshof19.08.1993

Regest

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Verhältnis zu anderen Materien Normen VStG

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/06/0004

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.08.1993

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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