Verwaltungsgerichtshof 91/05/0228

91/05/0228Verwaltungsgerichtshof16.06.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/05/0228

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.1992

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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