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91/05/0208•Verwaltungsgerichtshof 91/05/0208
91/05/0208Verwaltungsgerichtshof17.03.1992
Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)
I. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird in Ansehung der Z. I des dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 30. Jänner 1990 als unzulässig zurückgewiesen und II. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung der Z. II und III des ihm zugrundeliegenden erstinstanzlichen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und in Ansehung der Z. IV des ihm zugrundeliegenden erstinstanzlichen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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