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91/05/0207•Verwaltungsgerichtshof 91/05/0207
91/05/0207Verwaltungsgerichtshof27.10.1992
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten
In Anwendung des § 42 Abs. 4 VwGG wird der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 8. September 1980, Zl. IV/2-2299-153-9/80-Eis., betreffend die Erteilung einer Baubewilligung, insoweit stattgegeben, als der angefochtene Bescheid, soweit mit ihm die Errichtung eines Stallgebäudes mit Hundeboxen samt Nebenräumen bewilligt wurde, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde erster Instanz zurückverwiesen wird; im übrigen wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Die Stadtgemeinde Z hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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