Verwaltungsgerichtshof 91/05/0203

91/05/0203Verwaltungsgerichtshof26.05.1992

Regest

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Parteienvernehmung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/05/0203

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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