Verwaltungsgerichtshof 91/05/0194

91/05/0194Verwaltungsgerichtshof21.09.1993

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/05/0194

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.1993

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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