Verwaltungsgerichtshof 91/05/0193

91/05/0193Verwaltungsgerichtshof17.03.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/05/0193

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.1992

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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