Verwaltungsgerichtshof 91/05/0183

91/05/0183Verwaltungsgerichtshof07.09.1993

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 91/05/0183

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.1993

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,--, der Erst- sowie der Dritt- und dem Viertmitbeteiligten insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren der Erst-, der Dritt- und des Viertmitbeteiligten wird abgewiesen.

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